Rituelle Reinheit (Ṭahāra)
Welche Bestandteile des Wuḍūʾ sind unter den Gelehrten unstrittig verpflichtend, und bei welchen weiteren Bestandteilen bestehen bekannte Meinungsverschiedenheiten?
Aus Qurʾān 5:6 ergeben sich die vier unstrittigen Pflichten: das Waschen des Gesichts, das Waschen der Hände und Arme einschließlich der Ellbogen, das Wischen über den Kopf und das Waschen der Füße einschließlich der Knöchel.
Bei weiteren Punkten besteht ein Gelehrtenstreit. Die Niyya wird in der Fatwa als nach der richtigen Auffassung verpflichtend bezeichnet. Die Basmala gilt bei Aḥmad, den Ẓāhiriten und einigen weiteren Gelehrten als Pflicht, bei der Mehrheit als Sunna. Mund- und Nasenspülung sind nach Aḥmad verpflichtend und nach der Mehrheit Sunna.
Auch die Reihenfolge der Wuḍūʾ-Glieder ist umstritten: aš-Šāfiʿī und Aḥmad verlangen sie, Abū Ḥanīfa und Mālik nicht. Die unmittelbare Aufeinanderfolge ohne längere Unterbrechung ist nach Aḥmad und Mālik verpflichtend, während aš-Šāfiʿī und Abū Ḥanīfa sie als Sunna einordnen.
فرائض الوضوء المتفق عليها والمختلف فيها
ما فرائض الوضوء المتفق عليها بين أهل العلم، وما المسائل الأخرى التي اختلفوا في وجوبها أو سنيتها؟
دلت آية الوضوء في سورة المائدة، الآية 6، على الفرائض الأربعة المتفق عليها: غسل الوجه، وغسل اليدين إلى المرفقين، ومسح الرأس، وغسل الرجلين إلى الكعبين.
أما المسائل المختلف فيها فمنها النية، وقد عدتها الفتوى فرضًا على القول الصحيح. والتسمية فرض عند أحمد والظاهرية ومن وافقهم، وسنة عند الجمهور. والمضمضة والاستنشاق واجبان عند أحمد، وسنتان عند الجمهور.
واختلفوا كذلك في الترتيب بين الأعضاء؛ فأوجبه الشافعي وأحمد، ولم يوجبه أبو حنيفة ومالك. والموالاة واجبة عند أحمد ومالك، بينما عدها الشافعي وأبو حنيفة سنة.
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ʿUmar ibn al-Khaṭṭāb – möge Allah mit ihm zufrieden sein – berichtete, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Die Taten richten sich nach den Absichten, und jedem Menschen wird das zuteil, was er beabsichtigt hat. Wer wegen etwas Weltlichem auswanderte, das er erlangen wollte, oder wegen einer Frau, die er heiraten wollte, dessen Auswanderung gilt dem, wofür er ausgewandert ist.“
عَنْ عُمَرَ بْنِ الْخَطَّابِ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ قَالَ: سَمِعْتُ رَسُولَ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم يَقُولُ: «إِنَّمَا الأَعْمَالُ بِالنِّيَّاتِ، وَإِنَّمَا لِكُلِّ امْرِئٍ مَا نَوَى، فَمَنْ كَانَتْ هِجْرَتُهُ إِلَى دُنْيَا يُصِيبُهَا أَوْ إِلَى امْرَأَةٍ يَنْكِحُهَا فَهِجْرَتُهُ إِلَى مَا هَاجَرَ إِلَيْهِ».
ʿUmar ibn al-Khaṭṭāb – möge Allah mit ihm zufrieden sein – berichtete von einem Mann, der beim Wuḍūʾ eine etwa nagelgroße Stelle am Fuß ungewaschen ließ. Der Prophet ﷺ sah es und sagte ihm, er solle zurückgehen und seinen Wuḍūʾ vollständig ausführen. Danach verrichtete der Mann das Gebet.
عَنْ جَابِرٍ، عَنْ عُمَرَ بْنِ الْخَطَّابِ رَضِيَ اللهُ عَنْهُ أَنَّ رَجُلًا تَوَضَّأَ فَتَرَكَ مَوْضِعَ ظُفُرٍ عَلَى قَدَمِهِ، فَأَبْصَرَهُ النَّبِيُّ صلى الله عليه وسلم فَقَالَ: «ارْجِعْ فَأَحْسِنْ وُضُوءَكَ». فَرَجَعَ ثُمَّ صَلَّى.