Fasten & Ramadan
Eine Frau glaubte, sie habe in früheren Ramadan-Monaten ohne Niyya gefastet, weil sie die Absicht weder ausgesprochen noch bewusst zu einer bestimmten Uhrzeit gefasst habe. Wann muss die Niyya vorhanden sein, genügt die innere Entscheidung, und wirkt sich Schlaf vor oder nach dem Fassen der Absicht aus?
Nach der Mehrheitsmeinung muss die Absicht für jeden verpflichtenden Fastentag während der Nacht, also irgendwann zwischen Sonnenuntergang und Fajr, vorhanden sein. Die Niyya ist eine Handlung des Herzens; ihr Aussprechen ist nicht vorgeschrieben. Wer weiß, dass der folgende Tag zu Ramadan gehört, und sich innerlich zum Fasten entschließt, hat die erforderliche Absicht gefasst. Schlaf vor oder nach diesem Entschluss schadet nicht.
Die malikitische Rechtsschule lässt für einen zusammenhängenden Ramadan grundsätzlich eine Absicht für den gesamten Monat genügen, solange die Folge nicht unterbrochen wird; die Mehrheit verlangt für jeden Tag eine eigene nächtliche Absicht. Die Fatwa weist zugleich darauf hin, dass jemand, der bewusst Ramadan fastet, gewöhnlich nicht tatsächlich „ohne Absicht“ fastet. Die geschilderte Sorge beruht daher wahrscheinlich auf einem falschen Verständnis oder auf Einflüsterungen. Nur wenn an einem konkreten Tag wirklich keinerlei nächtliche Absicht bestand, wäre dieser Tag nach der Mehrheitsmeinung nachzuholen.
حكم صيام رمضان بدون نية
ظنت امرأة أنها صامت رمضانات سابقة بلا نية؛ لأنها لم تتلفظ بها ولم تستحضرها في وقت محدد. فمتى يجب وجود النية، وهل يكفي عزم القلب، وهل يؤثر النوم قبل النية أو بعدها؟
يشترط جمهور الفقهاء وجود نية صوم الفرض في جزء من الليل، أي من بعد غروب الشمس إلى طلوع الفجر. والنية عمل قلبي ولا يشرع التلفظ بها؛ فمن علم أن غدًا من رمضان وعزم في قلبه على صيامه فقد نوى، ولا يضر نومه قبل هذا العزم أو بعده.
ويرى المالكية أن نية واحدة قد تكفي لرمضان كله ما دام التتابع لم ينقطع، بينما يشترط الجمهور نية لكل يوم. وتنبّه الفتوى إلى أن من يتعمد صيام رمضان لا يكاد يتصور أن يصوم بلا نية أصلًا، ولذلك فالغالب أن ما ذكرته السائلة ناشئ عن سوء فهم أو وسوسة. أما اليوم الذي يثبت فيه فعلًا عدم وجود أي نية من الليل فيلزم قضاؤه عند الجمهور.
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ʿUmar ibn al-Khaṭṭāb – möge Allah mit ihm zufrieden sein – berichtete, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Die Taten richten sich nach den Absichten, und jedem Menschen wird das zuteil, was er beabsichtigt hat. Wer wegen etwas Weltlichem auswanderte, das er erlangen wollte, oder wegen einer Frau, die er heiraten wollte, dessen Auswanderung gilt dem, wofür er ausgewandert ist.“
عَنْ عُمَرَ بْنِ الْخَطَّابِ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ قَالَ: سَمِعْتُ رَسُولَ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم يَقُولُ: «إِنَّمَا الأَعْمَالُ بِالنِّيَّاتِ، وَإِنَّمَا لِكُلِّ امْرِئٍ مَا نَوَى، فَمَنْ كَانَتْ هِجْرَتُهُ إِلَى دُنْيَا يُصِيبُهَا أَوْ إِلَى امْرَأَةٍ يَنْكِحُهَا فَهِجْرَتُهُ إِلَى مَا هَاجَرَ إِلَيْهِ».