Hajj & Umra

Ḥajj mit Schulden und Qazaʿ-Haarschnitt

IslamWeb behandelt sämtliche Teilfragen der Quelle: Gültigkeit des Ḥajj trotz Schulden, Gläubigerrechte sowie die Wirkung eines Qazaʿ-Haarschnitts auf Ḥajj und ʿUmra.

Frage

Ist der Ḥajj einer verschuldeten Person gültig? Muss vor der Reise die Zustimmung des Gläubigers eingeholt werden? Darf jemand mit einem Qazaʿ-Haarschnitt zum Ḥajj reisen, und bleibt eine zuvor verrichtete ʿUmra trotz dieses Haarschnitts gültig?

Antwort

Das Bestehen einer Schuld macht den Ḥajj nicht ungültig, weil die Schuld grundsätzlich in der persönlichen Haftung des Schuldners verbleibt. Beeinträchtigt die Reise die fristgerechte Rückzahlung nicht, besteht insoweit kein Hindernis. Führt sie dagegen zu einer Verzögerung einer fälligen Schuld, muss die Zustimmung des Gläubigers eingeholt werden. Die Quelle verweist auf Fatwa 56110.

Auch ein Qazaʿ-Haarschnitt macht Ḥajj oder ʿUmra nicht ungültig. Qazaʿ wird grundsätzlich als makrūh beurteilt; wird die Frisur jedoch zur Nachahmung nichtmuslimischer Kennzeichen getragen, kann sie verboten sein. Der Haarschnitt ist zu korrigieren, die bereits verrichtete ʿUmra muss deswegen aber nicht wiederholt werden. Genannt werden die Fatwas 120309, 387301 und 37895.

حكم الحج لمن عليه دَين

السؤال

هل يصح حج من عليه دَين، وهل يلزمه استئذان الدائن قبل السفر؟ وهل يجوز الذهاب إلى الحج بقصة القزع، وهل تبقى العمرة السابقة صحيحة مع وجود هذه القصة؟

الجواب

وجود الدَّين لا يبطل الحج؛ لأن الدَّين ثابت في ذمة صاحبه. فإذا لم يؤثر السفر في سداد الدَّين عند حلوله فلا مانع من هذه الجهة، أما إذا أدى السفر إلى تأخير دين حالّ فيلزم استئذان الدائن. وتحيل المصدر إلى الفتوى 56110.

وقصة القزع لا تبطل الحج ولا العمرة. والقزع مكروه في الأصل، وقد يكون محرمًا إذا قصد به التشبه بغير المسلمين. فينبغي إصلاح الشعر، لكن العمرة التي أديت مع هذه القصة صحيحة ولا تلزم إعادتها. وانظر الفتاوى 120309 و387301 و37895.

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