Rituelle Reinheit (Ṭahāra)
Was gilt für frühere Gebete, wenn jemand aus Unwissenheit oder aufgrund eines falschen Verständnisses Fehler bei Wuḍūʾ, Ghusl oder der Entfernung von Unreinheit machte – etwa die Ohren nicht wusch, die Ellbogen nicht vollständig benetzte, Schmutz unter den Nägeln übersah, beim Ghusl Stellen ausließ oder Urin nicht richtig entfernte?
Die Fatwa fordert zunächst dazu auf, die für die eigenen Gottesdienste notwendigen Regeln zu lernen. Das Wischen der Ohren ist nach der Mehrheit Sunna; sein Unterlassen macht den Wuḍūʾ daher nicht ungültig, auch wenn die maßgebliche hanbalitische Auffassung davon abweicht. Geringfügiger Schmutz unter den Nägeln wird von vielen Gelehrten entschuldigt; hierzu verweist die Quelle auf Fatwa 124350.
Die Ellbogen und alle übrigen verpflichtend zu waschenden Stellen müssen dagegen vom Wasser erreicht werden. Für vergangene Fälle, in denen solche Pflichtstellen aus Unwissenheit ausgelassen wurden, führt die Fatwa die Auffassung Ibn Taymiyyas an, nach der die früheren Gebete nicht wiederholt werden müssen. Das Befolgen dieser Auffassung wird zugelassen; eine vorsorgliche Nachholung wird als besser bezeichnet. Dazu werden die Fatwas 125226 und 70806 genannt.
Auch ein unwissentlicher Fehler bei der Entfernung von Unreinheit macht die früheren Gebete nach der von IslamWeb bevorzugten Auffassung nicht ungültig, weil das Meiden von Unreinheit nur bei Wissen und Fähigkeit verlangt wird. Für die Zukunft müssen Wuḍūʾ, Ghusl und Reinigung korrekt und vollständig vorgenommen werden.
حكم صلاة من ترك غسل ما يجب غسله في الوضوء والغسل
ما حكم الصلوات الماضية إذا وقع الشخص بسبب الجهل أو سوء الفهم في أخطاء تتعلق بالوضوء أو الغسل أو إزالة النجاسة، مثل ترك مسح الأذنين، أو عدم استيعاب المرفقين بالماء، أو وجود وسخ تحت الأظفار، أو ترك مواضع في الغسل، أو عدم إزالة البول على الوجه الصحيح؟
تؤكد الفتوى أولًا وجوب تعلم الأحكام التي يحتاج إليها المسلم في عباداته. ومسح الأذنين سنة عند جمهور العلماء، فلا يبطل الوضوء بتركه، وإن خالف في ذلك المعتمد عند الحنابلة. كما يعفو كثير من أهل العلم عن اليسير من الوسخ تحت الأظفار، وانظر الفتوى 124350.
أما المرفقان وسائر المواضع التي يجب غسلها فلا بد من وصول الماء إليها. وفيما مضى من الصلوات التي وقع فيها ترك بعض الواجبات بسبب الجهل، تذكر الفتوى قول ابن تيمية بعدم وجوب الإعادة، وتجيز العمل به، مع كون القضاء احتياطًا أفضل. وتحيل إلى الفتويين 125226 و70806.
وكذلك الخطأ في إزالة النجاسة بسبب الجهل لا يبطل الصلوات الماضية على القول الذي ترجحه إسلام ويب؛ لأن اجتناب النجاسة مشروط بالعلم والقدرة. أما مستقبلًا فيجب إتمام الوضوء والغسل وإزالة النجاسة على الوجه الصحيح.
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ʿUmar ibn al-Khaṭṭāb – möge Allah mit ihm zufrieden sein – berichtete von einem Mann, der beim Wuḍūʾ eine etwa nagelgroße Stelle am Fuß ungewaschen ließ. Der Prophet ﷺ sah es und sagte ihm, er solle zurückgehen und seinen Wuḍūʾ vollständig ausführen. Danach verrichtete der Mann das Gebet.
عَنْ جَابِرٍ، عَنْ عُمَرَ بْنِ الْخَطَّابِ رَضِيَ اللهُ عَنْهُ أَنَّ رَجُلًا تَوَضَّأَ فَتَرَكَ مَوْضِعَ ظُفُرٍ عَلَى قَدَمِهِ، فَأَبْصَرَهُ النَّبِيُّ صلى الله عليه وسلم فَقَالَ: «ارْجِعْ فَأَحْسِنْ وُضُوءَكَ». فَرَجَعَ ثُمَّ صَلَّى.