Fasten & Ramadan

Niyya nach Fajr und verschluckter Schleim beim Ramadanfasten

IslamWeb verbindet in dieser Fatwa zwei Fragen: die nächtliche Herzensabsicht für Ramadan und die unterschiedliche Wirkung verschluckten Schleims je nachdem, ob er den Mund erreicht hat.

Frage

Eine Person schlief in der Nacht des dritten Ramadan-Tages ein, ohne eine ausdrücklich formulierte Fastenabsicht zu erinnern, und dachte erst nach Fajr wieder daran. Sie hatte weder gegessen noch getrunken, schluckte jedoch Schleim hinunter. Ist der Fastentag gültig oder muss er nachgeholt werden?

Antwort

Für das verpflichtende Ramadanfasten muss nach der Mehrheitsmeinung während der Nacht eine Absicht vorhanden sein. Eine besondere Formel ist nicht erforderlich. Es genügt, irgendwann in der Nacht zu wissen und zu beschließen, am folgenden Tag zu fasten; auch das Einnehmen des Suḥūr mit dem Ziel, sich für das Fasten zu stärken, gilt als Hinweis auf diese Absicht. Bestand tatsächlich keinerlei nächtliche Absicht, muss der Tag nach dieser Auffassung nachgeholt werden.

Beim Schleim unterscheidet die Fatwa: Gelangt er bis in den Mund beziehungsweise an eine Stelle, von der er ausgespuckt werden kann, und wird dann absichtlich hinuntergeschluckt, macht dies das Fasten nach vielen Gelehrten ungültig. Erreicht er diese äußere Stelle nicht, schadet das Hinunterschlucken dem Fasten nicht. Die Quelle verweist auf Fatwa 43512.

وجوب تبييت النية لصيام رمضان وكيفيته

السؤال

نام شخص في ليلة اليوم الثالث من رمضان ولم يتذكر أنه استحضر نية صريحة للصوم، ثم تذكر بعد الفجر، ولم يكن قد أكل أو شرب، لكنه ابتلع البلغم. فهل يصح صومه أم يلزمه القضاء؟

الجواب

يشترط جمهور الفقهاء تبييت نية صوم رمضان في جزء من الليل، ولا يلزم لذلك لفظ مخصوص. فيكفي أن يعلم الشخص ليلًا أنه سيصوم غدًا ويعزم على ذلك، كما أن تناول السحور بقصد التقوي على الصوم يدل على وجود النية. فإذا ثبت أنه لم توجد منه أي نية في الليل لزمه قضاء ذلك اليوم على قول الجمهور.

أما البلغم فتفصّل الفتوى فيه: إذا وصل إلى الفم أو إلى موضع يمكن طرحه منه ثم ابتلعه الصائم عمدًا، بطل صومه عند كثير من أهل العلم. وإذا لم يصل إلى هذا الموضع فلا يفسد الصوم بابتلاعه. وانظر الفتوى 43512.

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