Handel & Finanzen

Wann erreicht eine Notlage die Ausnahmegrenze beim Ribā?

IslamWeb setzt für eine Ribā-Ausnahme eine sehr enge Notlage voraus: schwere Gefahr oder fehlende Mindestversorgung; die Ausnahme bleibt auf das notwendige Maß begrenzt.

Frage

In welchen tatsächlichen Notlagen kann eine sonst verbotene Ribā-Transaktion ausnahmsweise erlaubt sein, und wo liegt die islamrechtliche Grenze der Notwendigkeit?

Antwort

Eine berücksichtigte Notlage liegt nach der Fatwa etwa vor, wenn jemand dem Tod oder schwerem Schaden ausgesetzt ist und keine andere Möglichkeit hat, Nahrung zu erhalten, seinen Körper zu bekleiden oder selbst eine einfache gemietete Unterkunft zu sichern. Als Maßstab nennt sie eine überwiegende Gefahr des Untergangs, eine nicht erträgliche Härte oder die Unfähigkeit, das Mindestniveau des Lebens armer Menschen zu erreichen.

Eine Ausnahme ist nur in dem Umfang zulässig, der die konkrete Notlage beseitigt. Sobald sie endet oder eine erlaubte Alternative vorhanden ist, gilt wieder das eindeutige Ribā-Verbot. Gewöhnliche Handelsvorhaben, verzinste Kredite, verzinste Einlagen und ähnliche wirtschaftliche Ziele stellen nach der Fatwa keine solche Notwendigkeit dar, auch wenn Betroffene sie subjektiv als dringend empfinden.

حد الضرورة التي تبيح الربا

السؤال

ما الحالات التي يمكن أن يباح فيها التعامل بالربا بسبب الضرورة، وما الحد الشرعي للضرورة المعتبرة؟

الجواب

تتحقق الضرورة المعتبرة ـ وفق الفتوى ـ إذا غلب على الظن وقوع الشخص في الهلاك أو الضرر الشديد، ولم يجد طريقًا مباحًا يحصل به على الطعام، أو ما يستر بدنه، أو حتى مسكنًا بسيطًا بالأجرة. ومن ضابطها أيضًا المشقة التي لا تحتمل أو العجز عن تحقيق الحد الأدنى من معيشة الفقراء.

والترخص يقتصر على القدر الذي يدفع الضرورة فقط، فإذا زالت الضرورة أو وُجد البديل المباح عاد الحكم إلى أصل التحريم القاطع. أما التجارة، والقروض الربوية، والإيداع بالفوائد، وما شابه ذلك من المصالح الاقتصادية المعتادة، فليست ضرورة شرعية ولو تصور أصحابها خلاف ذلك.

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