Fasten & Ramadan
Eine Frau hatte noch Fastentage aus einem früheren Ramadan nachzuholen und verschob sie bis zum Ende des Schaʿbān. Sie fastete deshalb am 29. und 30. Schaʿbān. Fallen diese verpflichtenden Nachholtage unter das Verbot, Ramadan durch ein oder zwei Fastentage vorwegzunehmen, und muss sie diese Tage erneut fasten?
Das Verbot ist nach der Fatwa nicht allgemein. Es betrifft das vorsorgliche Fasten unmittelbar vor Ramadan, um den Monat gewissermaßen vorwegzunehmen. Nicht darunter fallen ein regelmäßig gepflegtes freiwilliges Fasten, das Fasten des ganzen Schaʿbān, das Fasten an jedem zweiten Tag sowie verpflichtendes Fasten wie Qaḍāʾ oder ein Gelübde. Verpflichtende Nachholtage sind erst recht zu erfüllen.
Wenn vor Ramadan nur noch so viele Tage verbleiben, wie nachzuholen sind, müssen diese Tage gefastet werden. Die am Ende des Schaʿbān als Qaḍāʾ gefasteten Tage sind daher gültig und müssen nicht wiederholt werden. Wer das Nachholen ohne Entschuldigung bis zum Eintritt des nächsten Ramadan aufschiebt, muss nach der in der Fatwa genannten Auffassung zusätzlich zum Qaḍāʾ für jeden Tag einen Bedürftigen speisen.
النهي عن تقدم صيام رمضان... ليس عاما
كان على امرأة قضاء أيام من رمضان سابق، فأخّرتها إلى آخر شعبان وصامت يومي التاسع والعشرين والثلاثين منه. فهل يدخل صوم القضاء في النهي عن تقدم رمضان بصوم يوم أو يومين، وهل يلزمها إعادة هذين اليومين؟
النهي المذكور في الفتوى ليس عامًا، وإنما يتعلق بمن يتقدم رمضان بصوم يوم أو يومين احتياطًا له. ولا يدخل فيه من وافق صومه عادةً معتادة، أو كان يصوم شعبان كله، أو يصوم يومًا ويفطر يومًا، كما لا يدخل فيه الصوم الواجب كالقضاء والنذر، بل أداء الواجب آكد.
فإذا لم يبق من شعبان إلا قدر الأيام التي على المسلم قضاؤها وجب عليه صيامها، ويصح القضاء في آخر شعبان ولا تلزم إعادته. ومن أخّر القضاء بلا عذر حتى دخل رمضان التالي فعليه القضاء، ومعه إطعام مسكين عن كل يوم وفق الحكم المذكور في الفتوى.
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Abū Huraira – möge Allah mit ihm zufrieden sein – berichtete, dass der Prophet ﷺ sagte: „Keiner von euch soll Ramadan durch Fasten einen oder zwei Tage vorwegnehmen, außer wenn jemand gewöhnlich ein bestimmtes Fasten einzuhalten pflegt; dann soll er an diesem Tag fasten.“
عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ، عَنِ النَّبِيِّ صلى الله عليه وسلم قَالَ: «لاَ يَتَقَدَّمَنَّ أَحَدُكُمْ رَمَضَانَ بِصَوْمِ يَوْمٍ أَوْ يَوْمَيْنِ، إِلاَّ أَنْ يَكُونَ رَجُلٌ كَانَ يَصُومُ صَوْمَهُ فَلْيَصُمْ ذَلِكَ الْيَوْمَ».